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   OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2012 - 3 M 27/11   

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https://dejure.org/2012,4058
OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2012 - 3 M 27/11 (https://dejure.org/2012,4058)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08.03.2012 - 3 M 27/11 (https://dejure.org/2012,4058)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08. März 2012 - 3 M 27/11 (https://dejure.org/2012,4058)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Art 10 Abs 1 HSchulZulStVtr ST, § 123 Abs 1 S 2 VwGO
    Zulassung zum Hochschulstudium im Wege der einstweiligen Anordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1
    Bewerbung eines Studienbewerbers um einen Studienplatz als Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zulassung zum Hochschulstudium im Wege der einstweiligen Anordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bewerbung eines Studienbewerbers um einen Studienplatz als Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Hamburg, 23.04.2008 - 3 Nc 216/07

    Obliegenheit, während der Dauer des Zulassungsrechtsstreits das ZVS-Verfahren für

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2012 - 3 M 27/11
    Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass eine Regelungsanordnung nur dann nötig i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist, wenn der Studienbewerber seinerseits die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, ohne gerichtliche Hilfe einen Studienplatz zu erlangen (vgl. OVG NW, Beschl v. 12.10.2010 - 13 C 268/10 - Rdnr. 10 ; HambOVG, Beschl. v. 23.04.2008 - 3 Nc 216/07 - Rdnr. 6 ).
  • VGH Hessen, 20.02.2003 - 8 MM 3953/02

    Vorläufige Zulassung außerhalb festgesetzter Kapazität; Zurückverweisung im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2012 - 3 M 27/11
    Ohne Erfolg machen die Antragstellerinnen geltend, die Bewerbung um einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen über die Stiftung für Hochschulzulassung sei bereits deshalb nicht notwendig, weil es sich bei den Zulassungsverfahren innerhalb und außerhalb der Kapazität um rechtlich selbständige Verfahren handele, die nicht in einem Rangverhältnis zueinander stünden (so auch: VGH Kassel, Beschl v. 20.02.2003 - 8 MM 3953/02.W2 - Rdnr. 4 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2010 - 13 C 268/10

    Antrag auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2012 - 3 M 27/11
    Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass eine Regelungsanordnung nur dann nötig i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist, wenn der Studienbewerber seinerseits die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, ohne gerichtliche Hilfe einen Studienplatz zu erlangen (vgl. OVG NW, Beschl v. 12.10.2010 - 13 C 268/10 - Rdnr. 10 ; HambOVG, Beschl. v. 23.04.2008 - 3 Nc 216/07 - Rdnr. 6 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2014 - 3 M 124/13

    Darlegung eines Anordnungsgrundes in hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren;

    Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 20.03.2013 - 13 C 91/12 -, juris) und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt: Beschl. v. 30.04.2013 - 7 CE 13.10032 -, juris) an seiner Auffassung (Beschl. v. 08.03.2012 - 3 M 27/11 -, juris) fest, dass der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Anordnungsgrund i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dann nicht gegeben ist, wenn der Studienbewerber nicht die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um ohne gerichtliche Hilfe einen Studienplatz in dem gewünschten Studiengang zu erhalten.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2014 - 3 M 107/13

    Anforderungen an die Abwägungsentscheidung der Hochschule bei der Erbringung von

    Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 20.03.2013 - 13 C 91/12 -, juris) und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt: Beschl. v. 30.04.2013 - 7 CE 13.10032 -, juris) an seiner Auffassung (Beschl. v. 08.03.2012 - 3 M 27/11 -, juris) fest, dass der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Anordnungsgrund i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dann nicht gegeben ist, wenn der Studienbewerber nicht die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um ohne gerichtliche Hilfe einen Studienplatz in dem gewünschten Studiengang zu erhalten.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2013 - 3 M 650/12

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin

    Der Senat lässt es offen, ob die Beschwerde der Antragstellerin im Verfahren 3 M 656/12 bereits mangels eines Anordnungsgrundes deshalb zurückweisen ist, weil sich die Antragstellerin nicht um einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin bei der Stiftung Hochschulzulassung beworben hat (so Beschluss des Senates vom 08.03.2012 - 3 M 27/11 u.a - OVG Hamburg, Beschl. v. 23.04.2008 - 3 Nc 216/07 -, juris; dagegen nunmehr unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung: OVG Münster, Beschl. v. 20.03.2013 - 13 C 91/12 -, juris; offen lassend: BayVGH, Beschl. v. 19.02.2013 - 7 CE 13.10032 -, juris).
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